Die gewerbsmäßige Verblisterung von Arzneimitteln in einer Apotheke gehört nicht zum üblichen Apothekenbetrieb. Beim Auseinzeln vor der Abgabe und der nachfolgenden Belieferung könnte das Verblistern das Herstellen eines Arzneimittels im Sinne von § 4 Abs. 14 AMG sein. Die gewerbsmäßige Verblisterung in und außerhalb der Apotheke zum Zwecke der Abgabe an Andere ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach AMG. Nach § 17 Abs. 5. Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) müssen die abgegebenen Arzneimittel der ärztlichen Verordnung auch hinsichtlich der verordnenden Menge entsprechen.
Haftungsrechtlich ist zu beachten, dass der Apotheker mit der "Weiterverarbeitung bzw. -bearbeitung" des Fertigarzneimittels eine Veränderung am abgepackten Produkt vornimmt und somit selbst in die Produkthaftung (Herstellerhaftung) gerät.