Der Apotheker hatte schon bisher eine gesetzliche Haftpflicht hinsichtlich der Prüfung von Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bei der Patientenmedikation. Aus der Praxis heraus handelt es sich dabei aber um eine eher punktuelle Prüfung bei aktuell vorgelegten Rezepten bzw. Einkäufen des Kunden, da ja keine kundenbezogene Erfassung der herausgegebenen Medikamente stattfand. Eine darüber hinausgehende umfassende Prüfung und Beratung war auch gar nicht möglich, da der Apotheker ja keine Kenntnis von dem Kunden früher verschriebenen oder von diesem gekauften Medikamenten hatte (und auch gar nicht haben musste).
Durch das Hausapothekenmodell der GKV übernimmt der Apotheker jetzt aber unter anderem vertraglich die Verpflichtung
Bei der Erklärung des Apothekers, an dem Modell teilnehmen zu wollen, handelt es sich deshalb um eine über die normale gesetzliche Haftpflicht hinausgehende vertragliche Haftungsübernahme bzw. um eine vertragliche übernommene Ausweitung der gesetzlichen Haftpflicht des Apothekers.
Der Apotheker haftet jetzt unter Umständen für eine Falschberatung, eine übersehene Nebenwirkung oder eine versehentlich unterbliebene Meldung an den Hausarzt.
In der ApothekenPolice ist ab April 2005 – auch für bestehende Verträge – der Versicherungsschutz für entsprechende Haftungsansprüche aus der Teilnahme am Hausapothekenmodell automatisch eingeschlossen.