Der Einschluss unbenannter Gefahren bedeutet, dass alles mitversichert ist, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. So sind zum Beispiel auch Schäden durch einfachen Diebstahl und Beschädigung – ggf. auch Fehlbedienung – eingeschlossen.
Die Deckung unbenannter Gefahren gilt nur für die Werte- und Ertragsausfallversicherung.